Ernährungs- und Bildungsgesetz (NLEA)
Ernährungsprofile
Aromaextrakte, ätherische Öle, Farbstoffe, Gewürze und andere chemische Aromastoffe sind per Definition gemäß den im Federal Register vom 6. Januar 1993 veröffentlichten Regeln zur Einhaltung der Vorschriften (Band 58, Nr. 3) ausgenommen.
Die Stärke und Verwendung eines solchen Materials in fertigen Nahrungsmittelprodukten wird unter normalen Bedingungen bestimmt, um unter die veröffentlichten Richtlinien zu fallen, um als Null (0) betrachtet zu werden.
Gesamtkalorien | Weniger als 5 Kalorien |
Gesamtfett | Weniger als 0,5 mg |
Cholesterin | Weniger als 2 mg |
Kohlenhydrat | Weniger als 1 g |
Eiweiß | Weniger als 1 g |
Die Geschmacksextrakte haben entweder keinen Nährwert oder keine ernährungsphysiologische Bedeutung in Bezug auf Vitamine, Mineralstoffe oder Ballaststoffe.
Fettgehalt | 0.00 |
Kohlenhydrate | 0.00 |
(In Form von Zucker) |
Jedes Produkt hat einen gewissen Kaloriengehalt, der von den Lösungsmitteln stammt, die bei der Herstellung des Aromastoffs verwendet werden, wie Ethylalkohol, Propylenglycol, Glycerin usw. Auch ist ein gewisser Kaloriengehalt von den ätherischen Ölen, Pflanzenstoffen oder aromatischen Chemikalien in dem Aromastoff abgeleitet.
Dieser Kaloriengehalt reicht von 59 bis 90 Kalorien pro 100 Gramm Material. Basierend auf der Verwendungsstärke dieser Zusatzstoffe wäre der Wert dieser Zusatzstoffe pro Portion vernachlässigbar oder weniger als ernährungsrelevant. Unter Verwendung des kalorienreichsten Extrakts in einem Kegel mit 24 Aromen beträgt er 1,36 Kalorien.
Die F.D.A. Vorschriften sind auf den Nährwert des verzehrten Lebensmittels ausgerichtet. Ihre Verarbeitung oder die Zubereitung des Endprodukts durch den Verbraucher kann den Nährwert unserer Produkte im Lebensmittelprodukt Ihres Kunden verändern.